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   LSG Hamburg, 10.02.2005 - L 5 AL 65/04   

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LSG Hamburg, 10.02.2005 - L 5 AL 65/04 (https://dejure.org/2005,21888)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 10.02.2005 - L 5 AL 65/04 (https://dejure.org/2005,21888)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 10. Februar 2005 - L 5 AL 65/04 (https://dejure.org/2005,21888)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines angestellten Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH auf Arbeitslosengeld; Arbeitnehmereigenschaft auf Grund abhängiger Beschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers; Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung; Selbstständige Stellung von ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 25/02 R

    Arbeitslosenversicherung - Beitragspflicht - abhängiges Beschäftigungsverhältnis

    Auszug aus LSG Hamburg, 10.02.2005 - L 5 AL 65/04
    Das Leistungsrecht der Beklagten ist von der Beitragsentrichtung abgekoppelt (BSG, Urteil vom 6. März 2003, B 11 AL 25/02 R unter Hinweis auf BSGE 70, 81, 84 ff.) und eine Entscheidung der Einzugstelle bindet die Beklagte nicht hinsichtlich ihrer Entscheidung im Leistungsfall (BSG, Urteil vom 6. März 2003, B 11 AL 25/02 R; so schon BSG, Urteil vom 6. Februar 1992, 7 RAr 134/90).

    Erforderlich ist insbesondere eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers (BSG vom 31.7.1974, 12 RK 26/72 = BSGE 38, 53; BSG,Urteil vom 6. März 2003, B 11 AL 25/02 R; vgl. auch BSG, Urteil vom 6. Februar 1992, 7 RAr 134/90; BSG, Urteil vom 11. Februar 1993, 7 RAr 48/92 u.a.).

    Er ist weder wegen seiner Organstellung noch wegen der Ausübung von Arbeitgeberfunktionen gegenüber den Mitarbeitern der GmbH von einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 6. März 2003, B 11 AL 25/02 R m.w.N.); maßgebend ist vielmehr vor allem die Bindung des Geschäftsführers an das willensbildende Organ, in der Regel die Gesamtheit der Gesellschafter (BSG, Urteil vom 8.12.1987, 7 RAr 25/86 = USK 87170; BSG, Urteil vom 9.2.1995, 7 RAr 76/94 = USK 9519; BSG, Urteil vom 6. März 2003, B 11 AL 25/02 R).

    Bei Fremdgeschäftsführern ohne eigene Beteiligung am Gesellschaftskapital hat das BSG regelmäßig eine abhängige Beschäftigung angenommen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Weisungsgebundenheit gegenüber den Gesellschaftern im Einzelfall aufheben (BSG, Urteil vom 6. März 2003, B 11 AL 25/02 R m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, muss in gleicher Weise aber auch bei Geschäftsführern, die zwar zugleich Gesellschafter sind, jedoch weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine so genannte Sperrminorität verfügen, für den Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung ausgegangen werden (BSG, Urteil vom 6. März 2003, B 11 AL 25/02 R unter Hinweis auf das BSG-Urteil vom 14.12.1999, B 2 U 48/98 R = USK 9975 und Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S 4700 I).

    Eine abweichende Beurteilung kommt wiederum nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände den Schluss zulassen, es liege keine Weisungsgebundenheit vor (BSG, Urteil vom 6. März 2003 a.a.O.).

    Das dort geregelte Alleinvertretungsrecht und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB sind bei einer kleineren GmbH nicht untypisch und deuten deshalb nicht auf eine selbständige Tätigkeit hin (so auch BSG, Urteil vom 6.3.2003, B 11 AL 25/02 R).

    Das BSG hat hierzu mit Urteil vom 6. März 2003 (B 11 AL 25/02 R) ausgeführt, eine einvernehmliche Entscheidungsfindung stehe einer Weisungsunterworfenheit des gleichberechtigt mitwirkenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht entgegen.

    Damit haben die Gesellschafter die wesentlichen betrieblichen und unternehmerischen Sachentscheidungen gemeinsam getroffen, so dass die tatsächliche Ausübung von Einfluss im Sinne einer regelmäßigen Kontrolle der Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung gegeben ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 2003, B 11 AL 25/02 R a.a.O.).

  • BSG, 11.02.1993 - 7 RAr 48/92

    Gewährung von Zuschüssen zu Vorruhestandsleistungen - Begriff des entgeltlichen

    Auszug aus LSG Hamburg, 10.02.2005 - L 5 AL 65/04
    Erforderlich ist insbesondere eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers (BSG vom 31.7.1974, 12 RK 26/72 = BSGE 38, 53; BSG,Urteil vom 6. März 2003, B 11 AL 25/02 R; vgl. auch BSG, Urteil vom 6. Februar 1992, 7 RAr 134/90; BSG, Urteil vom 11. Februar 1993, 7 RAr 48/92 u.a.).

    Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Gesellschafterversammlung ihr Weisungsrecht schon dem Grunde nach nicht ausgeübt hat, also etwa dann, wenn überhaupt keine Gesellschafterversammlungen durchgeführt worden wären (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11.2.1993, 7 RAr 48/92).

  • BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 134/90

    Beitragspflichtige Beschäftigung in der Rahmenfrist für Anspruch auf

    Auszug aus LSG Hamburg, 10.02.2005 - L 5 AL 65/04
    Das Leistungsrecht der Beklagten ist von der Beitragsentrichtung abgekoppelt (BSG, Urteil vom 6. März 2003, B 11 AL 25/02 R unter Hinweis auf BSGE 70, 81, 84 ff.) und eine Entscheidung der Einzugstelle bindet die Beklagte nicht hinsichtlich ihrer Entscheidung im Leistungsfall (BSG, Urteil vom 6. März 2003, B 11 AL 25/02 R; so schon BSG, Urteil vom 6. Februar 1992, 7 RAr 134/90).

    Erforderlich ist insbesondere eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers (BSG vom 31.7.1974, 12 RK 26/72 = BSGE 38, 53; BSG,Urteil vom 6. März 2003, B 11 AL 25/02 R; vgl. auch BSG, Urteil vom 6. Februar 1992, 7 RAr 134/90; BSG, Urteil vom 11. Februar 1993, 7 RAr 48/92 u.a.).

  • BSG, 30.06.1999 - B 2 U 35/98 R

    Unfallversicherung - Beitragspflicht - GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer -

    Auszug aus LSG Hamburg, 10.02.2005 - L 5 AL 65/04
    Dieser unterschied sich hinsichtlich seiner Ausgestaltung kaum von dem eines Geschäftsführers, der nicht zugleich die Stellung eines Gesellschafters innehatte (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 30.6.1999, B 2 U 35/98 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2001 - L 12 AL 185/00

    Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus LSG Hamburg, 10.02.2005 - L 5 AL 65/04
    Die von den Landessozialgerichten Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18. Juli 2001, L 12 AL 185/00) und Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 22. Januar 2002, L 2 AL 17/00) vertretene Auffassung, eine abhängige Beschäftigung sei schon dann zu verneinen, wenn von den Gesellschaftern eine einvernehmliche Entscheidungsfindung angestrebt und praktiziert werde, würde im Ergebnis dazu führen, dass der bloße Umstand einer kapitalmäßigen Beteiligung an einer Gesellschaft unabhängig von ihrer Höhe ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis des Gesellschafter-Geschäftsführers ausschlösse, sofern einvernehmlich entschieden würde.
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2002 - L 2 AL 17/00

    Minderheitsgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH gehört zum Kreis der

    Auszug aus LSG Hamburg, 10.02.2005 - L 5 AL 65/04
    Die von den Landessozialgerichten Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18. Juli 2001, L 12 AL 185/00) und Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 22. Januar 2002, L 2 AL 17/00) vertretene Auffassung, eine abhängige Beschäftigung sei schon dann zu verneinen, wenn von den Gesellschaftern eine einvernehmliche Entscheidungsfindung angestrebt und praktiziert werde, würde im Ergebnis dazu führen, dass der bloße Umstand einer kapitalmäßigen Beteiligung an einer Gesellschaft unabhängig von ihrer Höhe ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis des Gesellschafter-Geschäftsführers ausschlösse, sofern einvernehmlich entschieden würde.
  • BSG, 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R

    Folgebescheide im Beitragsrecht werden Gegenstand des sozialgerichtlichen

    Auszug aus LSG Hamburg, 10.02.2005 - L 5 AL 65/04
    Nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, muss in gleicher Weise aber auch bei Geschäftsführern, die zwar zugleich Gesellschafter sind, jedoch weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine so genannte Sperrminorität verfügen, für den Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung ausgegangen werden (BSG, Urteil vom 6. März 2003, B 11 AL 25/02 R unter Hinweis auf das BSG-Urteil vom 14.12.1999, B 2 U 48/98 R = USK 9975 und Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S 4700 I).
  • BSG, 08.12.1987 - 7 RAr 25/86
    Auszug aus LSG Hamburg, 10.02.2005 - L 5 AL 65/04
    Er ist weder wegen seiner Organstellung noch wegen der Ausübung von Arbeitgeberfunktionen gegenüber den Mitarbeitern der GmbH von einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 6. März 2003, B 11 AL 25/02 R m.w.N.); maßgebend ist vielmehr vor allem die Bindung des Geschäftsführers an das willensbildende Organ, in der Regel die Gesamtheit der Gesellschafter (BSG, Urteil vom 8.12.1987, 7 RAr 25/86 = USK 87170; BSG, Urteil vom 9.2.1995, 7 RAr 76/94 = USK 9519; BSG, Urteil vom 6. März 2003, B 11 AL 25/02 R).
  • BSG, 31.07.1974 - 12 RK 26/72
    Auszug aus LSG Hamburg, 10.02.2005 - L 5 AL 65/04
    Erforderlich ist insbesondere eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers (BSG vom 31.7.1974, 12 RK 26/72 = BSGE 38, 53; BSG,Urteil vom 6. März 2003, B 11 AL 25/02 R; vgl. auch BSG, Urteil vom 6. Februar 1992, 7 RAr 134/90; BSG, Urteil vom 11. Februar 1993, 7 RAr 48/92 u.a.).
  • BSG, 09.02.1995 - 7 RAr 76/94

    Arbeitslosenversicherung - Beitragsrecht - Leistungsrecht

    Auszug aus LSG Hamburg, 10.02.2005 - L 5 AL 65/04
    Er ist weder wegen seiner Organstellung noch wegen der Ausübung von Arbeitgeberfunktionen gegenüber den Mitarbeitern der GmbH von einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 6. März 2003, B 11 AL 25/02 R m.w.N.); maßgebend ist vielmehr vor allem die Bindung des Geschäftsführers an das willensbildende Organ, in der Regel die Gesamtheit der Gesellschafter (BSG, Urteil vom 8.12.1987, 7 RAr 25/86 = USK 87170; BSG, Urteil vom 9.2.1995, 7 RAr 76/94 = USK 9519; BSG, Urteil vom 6. März 2003, B 11 AL 25/02 R).
  • BSG, 04.09.1979 - 7 RAr 57/78

    Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft - Beitragspflicht - Anstellungsvertrag

  • LSG Hamburg, 10.02.2005 - L 5 AL 61/04

    Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld; Begriff des Arbeitsnehmers; Erfüllung

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